Augsburg

Kneipp-Verein

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satzung

Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 25. April 1998 mit Änderungen gemäß MV vom 13. März 2009

§ 1  Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen »Kneipp-Verein Augsburg e.V.«. Er wurde am 9. September 1889 gegründet (er hieß ursprünglich »Naturheil-Verein« und wurde am 8. März 1897 umbenannt). Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Augsburg, Karteiblatt Nr. 520, eingetragen.
  2. Sitz des Vereins ist Augsburg.

§ 2  Zugehörigkeit und Geschäftsjahr  

  1. Der Kneipp-Verein Augsburg e.V. gehört dem Kneipp-Bund e.V., Bundesverband für Gesundheitsförderung, an und ist Mitglied des Kneipp-Bund Landesverbandes Bayern e.V. Er ist wirtschaftlich und rechtlich selbstständig.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3  Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege. Darüber hinaus will der Verein die Lehre Sebastian Kneipps vom gesunden Leben und naturgemäßen Heilen – sinngemäß erweitert und vertieft, wissenschaftlich untermauert und zeitgemäß dargestellt – allen Menschen nahe bringen.

§ 4  Gemeinnützigkeit  

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5  Aufgaben  

Die Aufgaben des Kneipp-Vereins Augsburg e.V. umfassen:

  1. Durchführung von Vorträgen, Seminaren, Kursen und Veranstaltungen im Bereich Gesundheitsvorsorge, Krankheitsbehandlung und Gesundheitssport;
  2. Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern;
  3. Förderung von Kneipp’schen Gesundheitseinrichtungen;
  4. Mitwirkung an örtlichen Gesundheitsveranstaltungen;
  5. Pflege des Andenkens an Sebastian Kneipp.

§ 6  Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder. Ordentliche Mitglieder können juristische oder natürliche Personen sowie Ehrenmitglieder sein. Nur ordentliche Mitglieder sind stimmberechtigt und haben in der Mitglieder-versammlung Antrags-, Beratungs-, Wahl- und Stimmrecht.
  2. Fördernde Mitglieder können juristische oder natürliche Personen sein, die durch Sonderbeiträge den Verein besonders fördern wollen. Mitglieder und Personen, die sich um den Kneipp-Verein Augsburg e.V. besonders verdient gemacht haben, können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  3. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

§ 7  Mitgliedsbeiträge

Die Vereinsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 1. Januar eines Jahres im Voraus zu entrichten. Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages entscheidet die Mitglieder-versammlung.

§ 8  Ehrungen

Besondere Verdienste um die Kneipp’sche Idee können durch Verleihung des Verbands-abzeichens in Bronze, Silber und Gold gewürdigt werden. Über entsprechende Anträge entscheidet der Vorstand des Kneipp-Bundes. Für langjährige Mitgliedschaft werden folgende Ehrennadeln verliehen:

10 Jahre                         Ehrennadel in Bronze
25 Jahre                         Ehrennadel in Silber
40 / 50 / 60 Jahre           Ehrennadel in Gold

§ 9  Bundeszeitschrift und Mitteilungen

Jedes Einzelmitglied erhält die Bundeszeitschrift sowie Benachrichtigungen örtlichen Charakters solange unentgeltlich an die angegebene Anschrift zugestellt, wie es mit dem von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag (gem. § 7) nicht in Verzug gerät. Sind mehrere Angehörige der gleichen Familie Mitglieder des Kneipp-Vereins Augsburg e.V., so wird die Bundeszeitschrift nur einmal geliefert.

§ 10  Rechte der ordentlichen Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins entweder kostenlos oder zu dem vom Vorstand festgelegten Betrag teilzunehmen.
  2. Jedes Mitglied ist nach dreimonatiger Mitgliedschaft wahl- und stimmberechtigt. Die Wahl- und Stimmberechtigung eines Mitgliedes entfällt bei einem Rechts-geschäft mit einem Mitglied oder bei Einleitung eines Rechtsstreites zwischen einem Mitglied und dem Verein.

§ 11  Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch
    • Tod des Mitglieds,
    • Austritt aus dem Verein,
    • Ausschluss aus dem Verein,
    • Auflösung des Vereins, jedoch nicht vor Durchführung der Liquidation gemäß § 47 BGB.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist erklärt werden.
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat oder innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist.
  4. Über den Ausschluss eines Mitglieds beschließt der Vorstand mit Dreiviertel-mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  5. Der Beschluss über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem betroffenen Mitglied mittels eines eingeschriebenen Briefes zuzusenden. Darin ist auf die Einspruchsfrist hinzuweisen. Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat ab Zugang des Beschlusses. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

§ 12 Die Organe des Kneipp-Vereins Augsburg e.V. sind

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand,
  3. der Beirat.

§ 13  Der Vorstand  

  1.  Der Vorstand des Kneipp-Vereins Augsburg e.V. besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Bei Bedarf kann der Vorstand einen 3. Vorsitzenden berufen. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, beruft der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.
  3. Der Vorstand stellt für jedes Geschäftsjahr einen Haushaltsplan auf, der von der Mitgliederversammlung zu genehmigen ist.
  4. Der Vorstand gibt sich zur Regelung seiner Geschäfte eine Geschäftsordnung.
  5. Lässt es die finanzielle Situation des Vereines zu, kann den Mitgliedern des Vorstandes und anderen beauftragten Helfern des Vereins bei Bedarf eine Aufwandsentschädigung gezahlt werden. Die Höhe der jährlichen Pauschale für ehrenamtliche Tätigkeiten regelt das Einkommensteuergesetz (§ 3 Nr. 26 a EstG).
  6. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung der genannten Aufwandsentschädigung in Auftrag zu geben.
  7. Die Mitglieder des Vorstandes haften gegenüber dem Verein nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§ 14  Der Beirat  

Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren einen Beirat. Er hat die Aufgabe, die Arbeit des Vorstandes zu unterstützen und zu beraten. Er besteht aus mindestens fünf Mitgliedern.

§ 15  Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist jährlich im ersten Halbjahr vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen durch entsprechende Nachricht im Mitteilungsblatt des Kneipp-Vereins Augsburg e.V. einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung bekannt zu geben.
    • Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
      a) Genehmigung des Haushaltsplans für das laufende Geschäftsjahr,
      b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung,
      c) Wahl des Vorstands, des Beirats und der Rechnungsprüfer,
      d) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages,
      e) Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung,
      f) Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand.
  2. Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 5 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
  3. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  4. Die Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn wenigstens 20 stimm-berechtigte Vereinsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse dürfen nur innerhalb eines Zeitraums von drei Stunden nach Beginn der Mitgliederversammlung gefasst werden. Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder, die mindestens drei Monate vor der Mitgliederversammlung rechtmäßig in den Verein aufgenommen wurden. Das persönliche Stimmrecht ist nicht übertragbar.
  5. Anträge zur Mitgliederversammlung können von jedem stimmberechtigten Mitglied an den Vorstand gestellt werden. Über die Behandlung von kurzfristig eingereichten Anträgen stimmt die Mitgliederversammlung bei Bejahung der Dringlichkeit auf der Mitgliederversammlung ab.

§ 16  Schlussbestimmungen  

  1. Die Satzung kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit mindestens Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder geändert werden.
  2. Der Kneipp-Verein Augsburg e.V. kann nur durch Beschluss der Mitglieder-versammlung mit mindestens Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder aufgelöst werden. Dabei muss ein Beauftragter des Kneipp-Bundes zugegen sein.
  3. Bei Auflösung des Kneipp-Vereins Augsburg e.V. oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen dem Kneipp-Bund e.V., Bundesverband für Gesundheitsförderung, zu, der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Gesundheit zu verwenden hat. Sollte der Kneipp-Bund e.V. selbst aufgelöst sein, fällt das Vermögen ausschließlich gemeinnützigen, gesundheitsfördernden Körperschaften zu. Das zuständige Finanzamt ist zu hören.